VVGE 1966/70 Nr. 47, S. 173: Die baugesetzliche Höchstgeschosszahl kann nicht über den Weg des Ausnahmebewilligungsverfahrens überschritten werden. Entscheid vom 10.11.1969 i.S. Überbauung Erlenrain, Engelberg. A. Am 6. Juni 1968 reichte d
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VVGE 1966/70 Nr. 47, S. 173: Die baugesetzliche Höchstgeschosszahl kann nicht über den Weg des Ausnahmebewilligungsverfahrens überschritten werden. Entscheid vom 10.11.1969 i.S. Überbauung Erlenrain, Engelberg. A. Am 6. Juni 1968 reichte die Park-Immobilien AG, Baden, beim Gemeinderat Engelberg das Baubewilligungsgesuch ein betreffend die Erstellung von zwei Mehrfamilienhäusern im Acher-Süd, Parzelle 1584, Engelberg. Mit der Begründung, das eingereichte Bauprojekt entspreche "nicht voll" den baugesetzlichen Bestimmungen, da es von der Talseite her berechnet als fünfgeschossig zu bezeichnen sei, was Art. 12 Baugesetz verletze, hat der Gemeinderat Engelberg mit Beschluss vom 17. Juli 1968 das Baugesuch an den Architekten zurückgewiesen, nachdem mit diesem Rücksprache genommen und vorgesehen worden war, rings um die Wohnblöcke herum aufzuschütten, sodass das Untergeschoss nicht mehr als 1,2 m zum Boden herausragt. Mit Schreiben vom 9. August 1968 erteilte der Gemeinderat Engelberg die Bewilligung zum Pfählen auf der Parzelle 1584 (Acher-Süd). Gleichzeitig erklärte er sich einverstanden, dass rings um die beiden Wohnblöcke auf Terrainhöhe der Kantonsstrasse aufgeschüttet werde, machte jedoch wiederum darauf aufmerksam, dass das Kellergeschoss nicht mehr als 1,20 m über das Strassenterrain herausragen dürfe, ansonst es als Vollgeschoss gelte. Der Gemeinderat verlangte ferner, dass die mit Bezug auf das Kellergeschoss abgeänderten Pläne eingereicht werden. B. Am 24. September 1968 erteilte dann der Gemeinderat Engelberg die Baubewilligung für die Erstellung der beiden Mehrfamilienhäuser. Damit verband er u. a. folgende Auflage: "Das Kellergeschoss (Oberkant) darf nicht mehr als 1,20 m über das Strassen-Niveau herausragen, andernfalls es als Vollgeschoss gilt (Art. 12 Abs. 3 Baugesetz). Überragt das Kellergeschoss 1,20 m das Niveau der Kantonsstrasse, so muss ein Wohngeschoss weniger gebaut werden. Vor der Erstellung der Umgebungsanlagen ist dem Bauamt einzuberichten". C. Mit Eingaben vom 8. August 1969 an den Einwohnergemeinderat Engelberg und an den Regierungsrat Obwalden ersuchte Architekt M. K. um die Erteilung einer Ausnahmebewilligung in der Hinsicht, dass in Abweichung von Art. 12 Abs. 3 Baugesetz bzw. durch "extensive Interpretation" der erwähnten Bestimmung im Untergeschoss beider Mehrfamilienhäuser Garagen erstellt werden könnten mit Zufahrt von dem zwischen den beiden Bauten liegenden gemeinsamen Vorplatz aus. Damit, so führt der Gesuchsteller aus, würden lediglich die einander gegenüber liegenden Fassaden um die Garagezufahrt erhöht, während im übrigen kein Fassadenteil mehr als 1,20 m über das Niveau der Kantonsstrasse bzw. das fertige Terrain zu liegen komme. D. Mit Beschluss vom 5. September 1969 hat der Gemeinderat Engelberg der Bauherrschaft die Ausnahmebewilligung für den Einbau von je zwei Doppelgaragen in den beiden Wohnblöcken erteilt; er beantragt dem Regierungsrat, die Ausnahmebewilligung zu genehmigen. In Erwägung:
1. Aus den Akten geht zunächst einmal hervor, dass auch die Vorinstanz von je her die beiden Wohnblöcke als fünfgeschossig betrachtete, sofern nicht durch massvolle Aufschüttung dem Untergeschoss der Charakter eines Vollgeschosses genommen wird. Dies geht namentlich aus seinem Beschluss vom 17. Juli 1968, aus dem Schreiben vom 9. August 1968 an die Park-Immobilien AG, sowie aus seinem Beschluss vom 24. September 1968 hervor. Darnach wusste die Bauherrschaft mit aller Deutlichkeit, dass eine massvolle Aufschüttung, die die Benutzung der im Untergeschoss geplanten Garagen verunmöglicht, Voraussetzung der Realisierung des Bauvorhabens überhaupt war. Umso mehr überrascht, dass der Gemeinderat bereits ein Jahr später jenes Projekt, das er seinerzeit zufolge des nicht allseits aufgeschütteten Untergeschosses zutreffend als fünfgeschossig beurteilte und erst dann bewilligte, als auf die Garageeinfahrten verzichtet wurde und das Untergeschoss mithin nicht mehr als Vollgeschoss mitgerechnet werden konnte, mittels Ausnahmebewilligung einfach sanktionieren will, ohne für seine Haltung Gründe anführen zu können, die ihm nicht schon früher bekannt gewesen wären. Wie dem auch sei; eine Ausnahmebewilligung lässt sich vorliegend nicht erteilen.
2. Dass die beiden Wohnblöcke, so wie sie nach erteilter Ausnahmebewilligung fertig erstellt werden sollten, nämlich mit je zwei im Untergeschoss befindlichen Garagen, als fünfgeschossig angesehen werden müssen, ist eindeutig und unzweifelhaft. Dies ist nicht nur die Auffassung des Regierungsrates, sondern war, wie gesagt, von jeher auch diejenige des Gemeinderates und wird offenbar auch von der Bauherrschaft nicht bestritten, ansonst sie nicht den Weg des Ausnahmebewilligungsverfahrens beschritten hätte. Hinzu kommt, dass beim westlichen Wohnblock die vorgesehene "Aufschüttung" an der Nordfront, die viel eher als Rabatte bezeichnet würde, niemals als "massvoll" bezeichnet werden kann, wegen der dort vorbeiführenden Zufahrtsstrasse zu dem zwischen den beiden Blöcken liegenden gemeinsamen Vorplatz und den Garagen aber nicht viel anders gestaltet werden kann. Dies bedeutet, dass bei diesem Wohnblock nicht nur die Ostfront mit den Garage-Einfahrten, sondern auch die Nordfront als fünfgeschossig bezeichnet werden muss. Steht die Fünfgeschossigkeit der beiden Objekte aber einmal unzweifelhaft fest, so ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 12 Baugesetz mehr als viergeschossige Wohnbauten mit einer Höhe bis zum Dachgesims von mehr als 12 m nur zulässig sind, "wenn die Gemeinde dies in ihrem Baureglement gestattet und gleichzeitig das Baureglement durch einen entsprechenden Bebauungsplan ergänzt". Eine höhere als die eben besagte Bauweise kann demnach einzig von den Gemeinden über den Weg des Baureglementes und Zonenplanes ermöglicht werden. Würde der Regierungsrat aber von Fall zu Fall Bauten, die diese gesetzliche Höchstgeschosszahl überschreiten, unter dem Titel Ausnahmebewilligung gestatten, so würde er damit eine ausschliesslich der kommunalen Rechtssetzung vorbehaltene Kompetenz in unzulässiger Weise verletzen. Art. 12 Baugesetz verwehrt sowohl dem Gemeinderat als Ausnahmebewilligungsbehörde als auch dem Regierungsrat als Genehmigungsinstanz der gemeinderätlichen Ausnahmebewilligungen, in einem Einzelfall solche Bauten zu gestatten. In der Tat hat der Regierungsrat bis heute aus diesem Grunde keine derartigen Ausnahmen gestattet. Beschlossen: Die Ausnahmebewilligung des Gemeinderates Engelberg vom 5. September/1. Oktober 1969 wird nicht genehmigt. de| fr | it Schlagworte gemeinderat untergeschoss regierungsrat kantonsstrasse zufahrt gemeinde architekt ausnahme terrain strasse entscheid bewilligung oder genehmigung(allgemein) baute und anlage begründung des entscheids baubewilligung Mehr Deskriptoren anzeigen VVGE 1966/70 Nr. 47